AGB

AGB adcon Gesellschaft für EDV-Dienstleistungen/Beratung mbH

Stand Januar 2021

§ 1 Geltungsbereich und Schriftform

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche mit der
    adcon Gesellschaft für EDV-Dienstleistungen/Beratung mbH
    Martin-Schmeißer-Weg 15, 44227 Dortmund, vertreten durch den Geschäftsführer,
    USt-IdNr: DE 172 746 539, eingetragen unter HRB 11759 im Handelsregister Dortmund.
    Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Etwaige eigene Bedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch dann nicht, wenn der Kunde bei Erteilung des Auftrages oder an anderer Stelle oder auf andere Weise ausdrücklich auf ihre Geltung hinweist. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist.
  3. Mündliche Abreden sowie Änderungen und Ergänzungen von mit uns geschlossenen Verträgen, gleichgültig ob diese Haupt- oder Nebenkonditionen betreffen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung des Schrifterfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern

§ 2 Änderung der AGB

  1. adcon ist berechtigt, die AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnissen unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern. Änderungsgründe sind z.B. die Veränderung höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Gesetzeslage oder der Marktgegebenheiten.
  2. Bei Änderungen wird adcon den Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Dieser kann den Änderungen ab Zugang der Mitteilung innerhalb von 30 Tagen schriftlich widersprechen. Setzt der Kunde die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort und erfolgt kein Widerspruch, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.

§ 3 Angebote und Maßgebliches für Verträge

  1. Allgemeinen Darstellungen von Leistungen seitens adcon sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.
  2. Angebote von adcon sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn es wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot von adcon ohne die Angabe einer Bindungsfrist, bindet adcon für vier Wochen ab Angebotsdatum.
  3. Aufträge des Kunden gelten nur dann als angenommen, wenn sie von adcon schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Erbringung der beauftragten Leistungen.
  4. Ein Beschaffungsrisiko wird nicht übernommen, es sei denn, adcon hat die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich informiert. Eine etwaige Zahlung, die bereits geleistet wurde wird erstattet.
  5. An allen angebotsgegenständlichen Unterlagen und Materialien behält sich adcon die bestehenden Eigentums- und Urheberrechte vor, sodass diese Bestandteile Dritten nicht ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Erlaubnis von adcon zugänglich gemacht werden dürfen.
  6. Wenn das Angebot seitens adcon auch einen Leasing- oder Finanzierungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem betreffenden Dritten umfasst und der Antrag des Auftraggebers von dem entsprechenden Dritten abgelehnt wird, so ist adcon berechtigt, das eigene Angebot zurückzuziehen bzw. soweit der Kunde das Angebot bereit angenommen hat, von dem Angebot zurückzutreten.

§ 4 Inhalt und Umfang der Leistungen

  1. Als Grundlage für den Inhalt und Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung seitens adcon oder falls nicht vorhanden das Angebot.
  2. adcon behält sich auch nach Vertragsschluss, sofern und soweit diese dem Auftragnehmer zumutbar sind handelsübliche Gewichts-, Mengen- und Qualitätsabweichungen, sowie geringfügige gestalterische, konstruktive und technische Änderungen insbesondere Verbesserungen vor.
  3. Die Übernahme einer Garantie ist bei Leistungsbeschreibungen etc. nicht anzunehmen. Ausführungen zur Leistungsbeschreibung gelten als abschließend.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer-und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist an den Auftraggeber oder den mit dem Transport Beauftragten übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers innerhalb der vereinbarten Frist. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt und auch, wenn der Verkäufer oder sein Gehilfe den Transport selbst durchführen.
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzügl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn vorstehende Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich
  3. Unsere Lieferverpflichtungen bestehen nur, sofern der Auftraggeber seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Im Falle des Lieferverzuges ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind gem. der Regelung in § 8 (Haftung) ausgeschlossen, bzw. beschränkt. Der in § 8 (Haftung) geregelte Ausschluss bzw. die Beschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte. Wir haben das Recht zur vorzeitigen Lieferung. Wir sind auch zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
  4. Sofern adcon in dem jeweiligen Vertrag als Zeitraum z.B. 24/7 oder werktags angibt, sind der 24. und 31. Dezember ausgenommen, es sei denn sie werden ausdrücklich miteinbezogen.
  5. Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von adcon. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von adcon zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Kunde hat von uns gelieferte Ware sowie von uns erbrachte Werkleistungen unverzüglich zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erlangen der Kenntnis schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit von Rügen kommt es auf den Eingang der Rüge an unserem Sitz an.
  2. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.
  3. Wir haften für Eigenschaften nicht, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, wenn wir die Äußerungen nicht kannten.
  4. Verlangt der Kunde wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung, haben wir die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erbracht wird.
  5. Wir haben die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  6. Der Kunde kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  7. Kosten, die uns durch eine unberechtigte Mängelrüge unseres Kunden entstehen, sind vom Kunden zu erstatten, wenn der Kunde bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Mängelrüge unberechtigt ist.
  8. Soweit Software mangelhaft ist, wird der Kunde im Rahmen der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.
  9. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im Übrigen § 8 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz für Rückgriffsansprüche gem. § 445b BGB längere Fristen vorschreibt.
  10. Sofern adcon an den Kunden Produkte verkauft ist § 439 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, adcon hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine garantierte Beschaffenheit für die Produkte übernommen.
  11. Für von adcon im Rahmen der Leistungsverpflichtung im eigenen Namen erworbene und an den Kunden gelieferte Hard- und/oder Software dritter Hersteller/Lieferanten gelten zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Gewährleistungsrechte, die auch adcon gegen ihren Auftragnehmer (Hersteller/Lieferanten) hat. adcon wird dem Kunden auf Anforderung die Gewährleistungsbedingungen ihres jeweiligen Auftragnehmers (Hersteller/Lieferanten) zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Gewährleistungsrechte bestehen nicht.

§ 7 Verjährung

Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach Ablauf von 12 Monaten. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen der Arglist oder einer ausdrücklich von adcon übernommenen Garantie für die Beschaffenheit. Die Verjährungsfrist beginnt mit Erhalt der Ware, erfolgreicher Abnahme oder bei Dienstleistungen mit deren Erbringung.

§ 8 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder darauf beruht, dass eine Beschaffenheit der Sache, für welche wir eine Garantie übernommen haben, nicht vorliegt; im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet adcon nur für Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Diese Haftung ist mangels Individualvereinbarung beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden, stets jedoch auf 100.000 Euro pro Schadensfall oder insgesamt auf 250.000 Euro pro Jahr. Die Gesamthaftungsobergrenze gegenüber den Kunden für sämtliche im Zusammenhang mit Leistungen auftretenden Schäden beträgt 500.000 Euro. Die Haftung von adcon für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet adcon nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, nicht erzielte Einsparungen). Die Haftung von adcon für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. adcon haftet nicht (außer im Fall der vereinbarten Datensicherung) für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Eine ordnungsgemäßen Datensicherung liegt dann vor, wenn der Kunde seine Datenbestände mindestens täglich in maschinenlesbarer Form sichert und somit gewährleistet, dass entsprechende Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Dies gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. adcon ist soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selbst (z. B. Malware, Viren, Würmer, „Denial‐of‐Services‐Attacken“, „trojanische Pferde“), die adcon auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.
  7. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Preise. Preisangaben in Katalogen oder Preislisten sind unverbindlich. Die Versandkosten ab unserem Lager einschließlich der Kosten für Verpackung, Transportversicherung und Zustellgebühren trägt der Kunde. Bei Dienstleistungsverträgen basieren unsere Angebote auf Schätzungen des erforderlichen Leistungs- und/oder Zeitumfangs. Wir gehen bei diesen Prognosen davon aus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Aufwand, der uns dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, können wir – unbeschadet weitergehender Ansprüche – in Rechnung stellen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/dem Vertrag nichts anders ergibt, sind Kaufpreise und Entgelte netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsarten als Barzahlung oder Überweisungen im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, werden nur unter Vorbehalt erfüllungshalber akzeptiert. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für uns verfügbar ist. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns.
  3. Gewährte Rabatte, Boni oder/und Skonti beziehen sich nur auf Lieferungen, für die wir fristgerecht volle Bezahlung erhalten. Wir sind bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Kunden mit unseren Forderungen mit der Reihenfolge ihrer Fälligkeiten zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gem. § 366 Abs. 1 BGB wird insoweit ausgeschlossen. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite, mindestens jedoch in Höhe von 9 % p. a. über dem Basiszinssatz des BGB, zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schadenentstanden ist.
  5. Bei Annahmeverzug oder bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Kunden im Rahmen eines Kaufvertrages ist adcon berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern.
  6. Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit sind wir bei Vorliegen der Voraussetzung des § 353 HGB berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. zu fordern.
  7. Ist der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten sofort fällig. Haben wir in diesem Falle noch nicht geliefert, sind wir auch bei Vorliegen einer späteren Kaufpreisfälligkeit berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen
  8. Vorauszahlungen des Kunden werden von uns nicht verzinst.
  9. adcon ist berechtigt, ihre Vergütungsansprüche an Dritte abzutreten. adcon behält sich das Recht vor, die vereinbarte Vergütung entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Preiserhöhungen der Lizenzgeber, Energieversorger und Telekommunikationsdienstleister maximal bis zur tatsächlichen Selbstkostensteigerung zu erhöhen. Sollte die Änderung zu einer Erhöhung von mehr als 20 % der für die von der Erhöhung betroffenen Leistung vereinbarten Vergütung führen, so steht dem Kunden das Recht zu, innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erhalt der Preisänderung den Vertrag schriftlich zum Monatsende zu kündigen. Im Rahmen der Preisänderung wird adcon auf diese Kündigungsmöglichkeit hinweisen.
  10. adcon ist befugt, nach Vertragsschluss für sie eintretende und bei Vertragsschluss unvorhersehbare Mehrbelastungen (z. B. Preiserhöhungen der Lizenzgeber, Erhöhung der Umsatzsteuer, neue oder erhöhte Zölle, Steuern, Ausgleichsabgaben oder sonstige behördliche Kaufpreisbelastungen, Frachterhöhungen, Devisenkursänderungen etc.) an den Kunden weiter zu berechnen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung sämtlicher bei Vertragsschluss bereits bestehender und/oder danach im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch für Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns gegen den Kunden zustehen. Bei Rechten behält sich adcon das Eigentum bis zur Zahlung der geschuldeten Vergütung vor. Bis dahin sind Rechte nur vorläufig und durch adcon widerruflich eingeräumt. An der Software erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die durch diese Veräußerungen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Kunde schon jetzt bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen an uns ab und wir die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung seinen Abnehmern gegenüber berechtigt, solange wir die Ermächtigung nicht widerrufen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware anderweitige Zessionen – insbesondere Mantel- und Globalzessionen – , Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen vorzunehmen.
  3. Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  4. Der Kunde muss auf unser Verlangen die Abtretung seinen Kunden mitteilen und uns alle zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Aufstellungen und Unterlagen übergeben.
  5. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von adcon durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf Vorbehaltsware, ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf die Rechte von adcon hinzuweisen und adcon unverzüglich zu informieren. Nachteile, Kosten und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Dem Kunden ist es gestattet, die Hardware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen.
  7. Wird die Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwirbt adcon das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie die gemäß §§ 946 bis 950 BGB im Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware der adcon gegen Verlust und Beschädigung aufgrund Feuers, Diebstahls, Wassers oder ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und der adcon auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen – ggf. anteilig, d. h. entsprechend dem Anteil am Miteigentum – an adcon ab. Diese nimmt die vorstehende Abtretung hiermit an.
  9. Der Kunde hat adcon unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für sonstige Beeinträchtigungen. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist hat der Kunde die Interventionskosten von adcon zu tragen.
  10. Der Kunde ist nicht mehr berechtigt über die Vorbehaltsware zu verfügen, wenn der der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt oder ist eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben worden ist. In diesen Fällen ist adcon berechtigt, bereits gelieferte Ware aus dem Eigentumsvorbehalt nach der Ausübung eines Rücktrittsrechtes zurückzufordern. Darüber hinaus kann adcon die Erstattung aller mit dem Rücktritt in Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Rücktransport, Wertminderung etc.) verlangen.

§ 11 Verdacht einer Straftat/Ordnungswidrigkeit

adcon ist berechtigt, wenn ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung besteht die Anbindung der Systeme zum Internet vorübergehend zu unterbrechen bzw. zu sperren. Der Auftraggeber wird über eine solche Sperrung und die entsprechenden Gründe benachrichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Tatverdacht offensichtlich unbegründet ist. Wird der Tatverdacht entkräftet ist die Sperrung aufzuheben.

§ 12 Arbeitsrechtliches Weisungsrecht und Unteraufträge

Werden Mitarbeiter von adcon im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages im Betrieb eines Auftraggebers tätig, hat adcon das alleinige arbeitsrechtliche Weisungsrecht. Wünsche des Kunden zur Ausübung der Tätigkeit sind daher allein an unsere Geschäftsführung und nicht an die bei dem Kunden tätigen Mitarbeiter selbst zu richten. Wir werden die Wünsche des Kunden dann so schnell wie möglich umsetzen. Des Weiteren ist adcon berechtigt, Dienst- und Werkleistungen an sachkundige Unterauftragnehmer zu vergeben.

§ 13 Datenschutz

  1. Gemäß Art. 6 DSGVO ist die adcon GmbH berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Erfüllung der Geschäftszwecke zu verarbeiten. Die Daten werden bei der adcon GmbH gespeichert. Der Auftraggeber erhält hiermit davon Kenntnis gemäß Art. 13, 14 DSGVO. Der Auftraggeber hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Sperrung, Löschung und Berichtigung seiner gespeicherten Daten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus der Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 DSGVO widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich an uns zu richten.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich darüber hinaus zur gewissenhaften Erfüllung und Beachtung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Verletzt der Auftraggeber diese Bestimmungen, so stellt er adcon von sämtlichen rechtlichen Folgen des Verstoßes frei.
  3. Eine Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO werden die Vertragsparteien rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abschließen, wenn wir im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeiten sollen. Auf diese wird für weitere Informationen verwiesen.

§ 14 gewerbliche Schutzrechte und Nutzungsrechte

  1. Im Rahmen unserer Dienst- und Werkleistungen verwenden wir sog. Materialien. Darunter verstehen wir sämtliche von uns oder Dritten erstellte Arbeitsergebnisse wie Auswertungen, Planungsunterlagen, Programmaterial einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die dem Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer und/oder anderer Darstellungsform übergeben werden. Die zu liefernden Materialien werden von uns im Bestellschein als „Exklusivmaterial“, „Nicht-Exklusivmaterial“ und, wenn zutreffend, zusätzlich als „Bearbeitungen“ gekennzeichnet. Die Rechte an diesen Materialien bestimmen sich nach den folgenden Bestimmungen.
  2. Bei unbestimmten Materialien behalten wir und unsere Lieferanten im Verhältnis zum Kunden alle Eigentumsrechte an unseren eingetragenen Marken, an der Standardsoftware, der dazugehörigen Dokumentation, allen Updates, allen Dienstleistungen und anderen Arbeitsergebnissen, sowie an allen in den vorstehenden Elementen enthaltenen oder damit verbundenen geistigen Schutzrechten. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich von uns gemäß einem Einzelvertrag oder diesen AGB lizenziert werden, sind vorbehalten.
  3. Exklusivmaterial: Wir übertragen dem Kunden am Exklusivmaterial das Eigentum und die ausschließlichen Nutzungsrechte. Der Eigentumsübergang und das Recht zur ausschließlichen Nutzung der Materialien steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Wir sind nicht gehindert, Materialien zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, welche dem an den Kunden ausgelieferten Exklusivmaterial ähnlich sind; wir werden jedoch das Exklusivmaterial des Kunden weder ganz noch teilweise und auch nicht in bearbeiteter Form vervielfältigen.
  4. Nicht-Exklusivmaterial: Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht, soweit im Bestellschein nicht anders vereinbart, das Nicht-Exklusivmaterial für kundeninterne Anwendungen einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderem Material zu verbinden. Wir können dieses Recht widerrufen, wenn der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil fälliger Zahlungsverpflichtungen mehr als 20 Tage in Verzug ist. Der Kunde wird in allen Kopien und Bearbeitungen des Nicht-Exklusivmaterials die in diesem enthaltenen Copyrightvermerke übernehmen. Der Kunde darf Nicht-Exklusivmaterial oder Kopien davon weder ganz noch in Teilen, auch nicht bearbeitet, an Dritte weitergeben.
  5. Für die Nutzung von EDV-Programmen gelten die jeweils besonders vereinbarten Bedingungen.
  6. Soweit der Kunde uns zur Bearbeitung oder für andere Leistungen Materialien Dritter übergibt, hat er sicherzustellen, dass die Nutzungsbedingungen für die Materialien sowie der Verwertung und/oder Veröffentlichung unserer Leistung nicht entgegenstehen.
  7. Der Kunde stellt uns und unsere Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe von Materialien Dritter unter Verstoß entgegenstehender Eigentums-, Urheberrechts- oder sonstiger Nutzungsrechte entstehen, sofern wir den Verstoß gegen entgegenstehende Rechte Dritter nicht kannten oder grob fahrlässig nicht erkannt haben.
  8. Für Drittprodukte gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen für Endkunden (folgend „Endkundenbedingungen“) der jeweiligen Software- und/oder Hardwarehersteller/-lieferanten (folgend „Hersteller/Lieferanten“) vorrangig vor diesen AGB. Die jeweiligen Endkundenbedingungen der Hersteller/Lieferanten werden dem Kunden nach Aufforderung zur Verfügung gestellt. Drittprodukte im Sinne dieser AGB bezeichnet Hardware, Software und/oder sonstige Produkte oder Services von Herstellern/Lieferanten, die adcon dem Kunden vertraglich zur Verfügung stellt.

§ 15 Verfügbarkeit von Rechenzentrumsleistungen

  1. Ein Server oder Service ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, durchgehend 24 Stunden, sieben Tage die Woche mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel einsatzfähig.
  2. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und (Software-)Updates sowie Zeiten, in denen der Server oder Service aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers bzw. Drittanbieters liegen (höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist/sind. Geplante und mit dem Kunden abgestimmte Abschaltungen oder Außerbetriebnahmen sind ebenfalls ausgenommen.
  3. Weiter sind Ausfallzeiten ausgenommen, in welchen adcon aufgrund einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Auftraggeber durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Port-Hacking, Angriffe von Trojanern), oder aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes oder der Netzintegrität den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einschränkt. adcon wird bei solchen Situationen soweit wie möglich auf die Interessen ihrer Kunden Rücksicht nehmen und die Zugangsbeschränkung sobald es möglich ist wieder aufzuheben.
  4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, endet die Verantwortlichkeit von adcon für die verwendeten Komponenten an den Datenschnittstellen des Rechenzentrums von adcon bzw. deren Subunternehmer zu den öffentlichen Datennetzen.
  5. adcon ist berechtigt, einzelne oder mehrere Zugänge des Kunden zu den Leistungen vorübergehend oder dauerhaft während der Vertragslaufzeit zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt. Dabei wird adcon die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

16 Pflichten und Verbote des Auftraggebers bei Rechenzentrumsleistungen

  1. Der Auftraggeber ist trägt die Verantwortung dafür, dass die Nutzung der Leistungen durch ihn und/oder seine Mitarbeiter nicht gegen diese AGB und/oder gegen geltendes Recht verstößt.
  2. Insbesondere sind folgende Handlungen untersagt:
    • Die Verwendung von Inhalten, durch die andere Nutzer oder sonstige Dritte beleidigt, diskriminiert oder verleumdet werden
    • die Verwendung rechtsradikaler, rassistischer, gewalt- verherrlichender, diffamierender, anzüglicher, sexuell geprägter, obszöner oder pornografischer Inhalte und/oder solcher Inhalte, die geeignet sind, Rassismus, Fanatismus, Hass oder körperliche Gewalt zu fördern,
    • die Verwendung von Inhalten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich und nachweisbar berechtigt zu sein,
    • die Nutzung der Leistungen für die Versendung von werblichen E-Mails, ohne dass hierbei die gesetzlichen Anforderungen an Werbung unter Verwendung elektronischer Post erfüllt werden, und
    • die Verwendung von gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender Inhalte und/oder solcher Inhalte, die geeignet sind, rechtswidrige Handlungen zu fördern oder zu unterstützen,
    • die Eintragung eines mit den Leistungen in Zusammenhang stehenden und für die Öffentlichkeit einsehbaren Internetauftritts in Suchmaschinen, soweit hierbei durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, gegen die guten Sitten und/oder gegen Rechte Dritter verstoßen wird.
  3. Des Weiteren untersagt ist die Nutzung der Leistungen für die Durchführung folgender Handlungen:
    • die Fälschung von IP-Adressen (DNS-, DHCP-, IP/MAC-, URL-Spoofing etc.), Mail- und/oder Newsheadern, sowie die Verbreitung von Schadsoftware (Viren, Würmer, Trojaner etc.),
    • Das unbefugte Ausspähen und/oder Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking, Phishing, ARP-Spoofing, Webspoofing etc.),
    • den Betrieb offener Mail-Relays (Spam- bzw. Mail- Bombing, Stalking, Mail-Spoofing etc.),
    • die Behinderung fremder Rechnersysteme durch die massenhafte Versendung und/oder Weiterleitung von Datenströmen und/oder E-Mails,
    • die Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port-Scanning etc.),
    • die Bereitstellung von IRC (Internet Relay Chat wie IRC Server, Bots, Bouncer), Anonymisierungsdiensten (Tor, JAP, Proxyserver etc.), Streaming-Dienste (Download- Services, P2P-Tauschbörsen etc.) und/oder die Verlinkung hierzu, und
    • die Unterbrechung und/oder Behinderung von Kommunikationsdiensten.

§ 17 Bedingungen für Workshops

  1. Stornierungen für Workshops seitens adcon sind nur in schriftlicher Form möglich.
  2. Erfolgt eine Stornierung bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, werden 50 % der Teilnahmegebühr fällig. Erfolgt eine Stornierung bis 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, werden 70 % der Teilnahmegebühr fällig. Bei einer Stornierung bis drei Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, werden 100 % der Teilnahmegebühr fällig.
  3. Im Falle einer späteren Stornierung wird die gesamte Teilnahmegebühr erhoben. Eine Übertragung der Teilnahme auf einen Ersatzteilnehmer ist jedoch möglich.
  4. adcon behält sich die Änderung des Programms bzw. die Absage von Veranstaltungen vor, wenn eine geringere als die jeweils angegebenen Mindestteilnehmerzahl für Schulungen vorliegt. Der Kunde wird frühestmöglich informiert. Erfolgt seitens adcon eine Veranstaltungsabsage, so erfolgt keine Berechnung der Veranstaltungsgebühr.

§ 18 Geheimhaltung

  1. Sowohl adcon als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, bis fünf Jahre nach Ablauf des jeweiligen Einzelvertrags, die der jeweils anderen Partei übermittelten oder offengelegten vertraulichen Informationen Dritten weder mittelbar noch unmittelbar zugänglich zu machen und nicht für andere Zwecke als die Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags zu verwenden.
  2. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen über die Einzelheiten des entsprechenden Vertrags (einschließlich Angebot) und alle zugänglich gemachten technischen Informationen und Know-how der anderen Partei. Weiterhin auch sonstige Informationen, die von dieser anderen Partei als vertraulich gekennzeichnet werden sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei, sofern und soweit diese nicht schon unter Vorheriges fallen (vgl. §2 GeschGehG).
  3. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen finden keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die vor Kenntniserlangung der entsprechenden Partei nachweislich bekannt waren oder die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren.

§ 19 Abwerbung

Während der Dauer der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach verpflichtet sich der Auftraggeber, keine aktive Personalabwerbung gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von adcon zu betreiben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine von adcon der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung von Waren ist der Sitz unseres Unternehmens. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten ist Dortmund. Wir sind berechtigt, auch am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.