AGBs

§ 1 Geltungsbereich und Schriftform

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, selbst wenn der Kunde bei Erteilung des Auftrages eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluß nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist.
  3. Mündliche Abreden sowie Änderungen und Ergänzungen von mit uns geschlossenen Verträgen, gleichgültig ob diese Haupt- oder Nebenkonditionen betreffen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung des Schrifterfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

§ 2 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer-und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist an den Auftraggeber oder den mit dem Transport Beauftragten übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers innerhalb der vereinbarten Frist. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt und auch, wenn der Verkäufer oder sein Gehilfe den Transport selbst durchführen.
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzügl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.Wenn vorstehende Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen
  3. Unsere Lieferverpflichtungen bestehen nur, sofern der Auftraggeber seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Im Falle des Lieferverzuges ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind gem. der Regelung in § 4 (Schadensersatz/Aufwendungsersatz) ausgeschlossen, bzw. beschränkt.Der in § 4 (Schadensersatz/Aufwendungsersatz) geregelte Ausschluß bzw. die Beschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte. Wir haben das Recht zur vorzeitigen Lieferung. Wir sind auch zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

§ 3 Gewährleistung

  1. Der Kunde hat von uns gelieferte Ware sowie von uns erbrachte Werkleistungen unverzüglich zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erlangen der Kenntnis schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit von Rügen kommt es auf den Eingang der Rüge an unserem Sitz an.
  2. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem trägt der Kunde entgegen § 476 BGB die Beweislast dafür, daß der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.
  3. Wir haften für Eigenschaften, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, nicht, wenn wir die Äußerungen nicht kannten.
  4. Verlangt der Kunde wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung, haben wir die Wahl, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen.
  5. Wir haben die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, daß die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerblichen Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  6. Der Kunde kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  7. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen § 4 (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als die in diesem § 4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz für Rückgriffsansprüche gem. § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.

§ 4 Schadensersatz, Aufwendungsersatz

  1. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder darauf beruht, daß eine Beschaffenheit der Sache, für welche wir eine Garantie übernommen haben, nicht vorliegt; im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
  2. Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte unseres Unternehmens die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Beschränkung gilt ferner nicht, wenn der gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte unseres Unternehmens wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder wir für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haften.
  3. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ist unter den in Abs. 1 für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten ausschließlich die bei Abschluß des Vertrages vereinbarten Preise. Preisangaben in Katalogen oder Preislisten sind unverbindlich. Die Versandkosten ab unserem Lager einschließlich der Kosten für Verpackung, Transportversicherung und Zustellgebühren trägt der Kunde. Bei Dienstleistungs- und Werkverträgen basieren unsere Angebote auf Schätzungen des erforderlichen Leistungs- und/oder Zeitumfangs. Wir gehen bei diesen Prognosen davon aus, daß der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Aufwand, der uns dadurch entsteht, daß der Kunde seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, können wir – unbeschadet weitergehender Ansprüche – in Rechnung stellen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, sind Kaufpreise und Entgelte netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsarten als Barzahlung oder Überweisungen im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, insbesondere Schecks, werden nur unter Vorbehalt erfüllungshalber akzeptiert. Wechselzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für uns verfügbar ist. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns. Etwaige Wechsel- oder Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen. Unsere Vertreter sind nur dann zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen. Wir stehen nicht dafür ein, daß‚ Wechsel oder Schecks rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden; die Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
  3. Gewährte Rabatte, Boni oder/und Skonti beziehen sich nur auf Lieferungen, für die wir fristgerecht volle Bezahlung erhalten. Wir sind bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Kunden mit unseren Forderungen mit der Reihenfolge ihrer Fälligkeiten zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gem. § 366 Abs. 1 BGB wird insoweit ausgeschlossen. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite, mindestens jedoch in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz des BGB, zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit sind wir bei Vorliegen der Voraussetzung des § 353 HGB berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. zu fordern.
  6. Ist der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten sofort fällig, auch soweit wir Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit angenommen haben. Haben wir in diesem Falle noch nicht geliefert, sind wir auch bei Vorliegen einer späteren Kaufpreisfälligkeit berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Vorauszahlungen des Kunden werden von uns nicht verzinst.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns gegen den Kunden zustehen.
  2. Soweit wir mit dem Kunden die Zahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die durch diese Veräußerungen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Kunde schon jetzt bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen an uns ab und wir die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung seinen Abnehmern gegenüber berechtigt, solange wir die Ermächtigung nicht widerrufen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware anderweitige Zessionen – insbesondere Mantel- und Globalzessionen – , Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen vorzunehmen.
  4. Der Kunde muß auf unser Verlangen die Abtretung seinen Kunden mitteilen und uns alle zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Aufstellungen und Unterlagen übergeben.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründetem Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Insolvenzantrages) können wir die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen und diese wieder in Besitz nehmen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß Mitarbeiter unseres Unternehmens oder von uns hierzu beauftragte Personen für diesen Zweck seine Lager- und Geschäftsräume betreten. Das Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Sache erfordert keinen Rücktritt durch uns. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn, sofern nach § 323 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich, wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben und wir den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklären; das Gleiche gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware durch unser Unternehmen. Bei Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 der Klausel in diesem Absatz (5) erlischt die Befugnis des Kunden zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung.
  6. Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt von dem Kunden in Höhe des Rechnungswertes der zu Schaden gekommenen Vorbehaltsware an uns abgetretenen.

§ 7 Arbeitsrechtliches Weisungsrecht und Unteraufträge

  1. Werden Mitarbeiter von uns im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages im Betrieb eines Kunden tätig, haben wir das alleinige arbeitsrechtliche Weisungsrecht. Wünsche des Kunden zur Ausübung der Tätigkeit sind daher allein an unsere Geschäftsführung und nicht an die bei dem Kunden tätigen Mitarbeiter selbst zu richten. Wir werden die Wünsche des Kunden dann so schnell wie möglich umsetzen.
  2. Wir sind berechtigt, Dienst- und Werkleistungen an sachkundige Unterauftragnehmer zu vergeben.

§ 8 Datenschutz, gewerbliche Schutzrechte und Nutzungsrechte

  1. Die Vertragspartner werden die ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen Angelegenheiten des Vertragspartners vertraulich behandeln und sämtliche ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter sichern. Personenbezogene Daten des Vertragspartners dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet und gespeichert werden.
  2. Im Rahmen unserer Dienst- und Werkleistungen verwenden wir sog. Materialien. Darunter verstehen wir sämtliche von uns oder Dritten erstellte Arbeitsergebnisse wie Auswertungen, Planungsunterlagen, Programmaterial einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die dem Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer und/oder anderer Darstellungsform übergeben werden. Die zu liefernden Materialien werden von uns im Bestellschein als „Exklusivmaterial“, „Nicht-Exklusivmaterial“ und, wenn zutreffend, zusätzlich als „Bearbeitungen“ gekennzeichnet. Die Rechte an diesen Materialien bestimmen sich nach den folgenden Bestimmungen.
  3. Exklusivmaterial: Wir übertragen dem Kunden am Exklusivmaterial das Eigentum und die ausschließlichen Nutzungsrechte. Der Eigentumsübergang und das Recht zur ausschließlichen Nutzung der Materialien steht unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Kunde sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Wir sind nicht gehindert, Materialien zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, welche dem an den Kunden ausgelieferten Exklusivmaterial ähnlich sind; wir werden jedoch das Exklusivmaterial des Kunden weder ganz noch teilweise und auch nicht in bearbeiteter Form vervielfältigen.
  4. Nicht-Exklusivmaterial: Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht, soweit im Bestellschein nicht anders vereinbart, das Nicht-Exklusivmaterial für kundeninterne Anwendungen einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderem Material zu verbinden. Wir können dieses Recht widerrufen, wenn der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil fälliger Zahlungsverpflichtungen mehr als 20 Tage in Verzug ist. Der Kunde wird in allen Kopien und Bearbeitungen des Nicht-Exklusivmaterials die in diesem enthaltenen Copyrightvermerke übernehmen. Der Kunde darf Nicht-Exklusivmaterial oder Kopien davon weder ganz noch in Teilen, auch nicht bearbeitet, an Dritte weitergeben.
  5. Für die Nutzung von EDV-Programmen gelten die jeweils besonders vereinbarten Bedingungen.
  6. Soweit der Kunde uns zur Bearbeitung oder für andere Leistungen Materialien Dritter übergibt, hat er sicherzustellen, daß die Nutzungsbedingungen für die Materialien sowie der Verwertung und/oder Veröffentlichung unserer Leistung nicht entgegenstehen.
  7. Der Kunde stellt uns und unsere Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe von Materialien Dritter unter Verstoß entgegenstehender Eigentums-, Urheberrechts- oder sonstiger Nutzungsrechte entstehen, sofern wir den Verstoß gegen entgegenstehende Rechte Dritter nicht kannten oder grob fahrlässig nicht erkannt haben.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung von Waren ist der Sitz unseres Unternehmens. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten ist Dortmund. Wir sind berechtigt, auch am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

§ 10 Conditions for foreign business

  1. The courts of Dortmund shall have jurisdiction for any disputes among the parties hereto. We, however, are also entitled to institute proceedings in the court of the other part´s domicile.
  2. The contractual relationship is subject to the laws of the Federal Republic of Germany.
  3. Our liability does not cover normal wear and tear or defects which are caused by alterations carried out without our written consent or by variations of the technical instructions and the conditions of correct utilisation.
  4. We, however, shall not be liable for any loss a defect may cause including loss of production, loss of profit and other indirect loss. This limitation of our liability shall not apply if we have been guilty of intention or gross negligence or if the lack of conformity constitutes a fundamental breach of contract.